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   BFH, 15.06.1973 - VI R 400/69   

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https://dejure.org/1973,623
BFH, 15.06.1973 - VI R 400/69 (https://dejure.org/1973,623)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1973 - VI R 400/69 (https://dejure.org/1973,623)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1973 - VI R 400/69 (https://dejure.org/1973,623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pfändungsgläubiger - Lohnsteuererstattungsanspruch - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß - Lohnsteuer-Jahresausgleich - Bescheidungsurteil - Antragsbefugnis des Pfändungsgläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pfändungsgläubiger kann Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellen; Bescheidungsurteil bei Fehlen der entscheidungserheblichen Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 26
  • DB 1973, 1925
  • BStBl II 1973, 784
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.07.1970 - VI B 2/69

    Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs - Antragsgründe - Sachliche

    Auszug aus BFH, 15.06.1973 - VI R 400/69
    Zwar mußte die Klägerin eine Verpflichtungsklage erheben; denn das FA war in seinem Bescheid vom 14. August 1968 nicht nach der materiell-rechtlichen Prüfung von Fragen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zur Ablehnung einer Steuererstattung gekommen, sondern hatte die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wegen der fehlenden Antragsbefugnis der Klägerin als unzulässig abgewiesen (Beschluß des BFH vom 10. Juli 1970 VI B 2/69, BFHE 99, 350, BStBl II 1970, 685).
  • BFH, 07.03.1968 - IV R 278/66

    Anspruch auf Erstattung vor Konkurseröffnung zuviel entrichteter Steuern als

    Auszug aus BFH, 15.06.1973 - VI R 400/69
    Nach der Entscheidung des BFH vom 7. März 1968 IV R 278/66 (BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496 [499]) steht dem Steuerpflichtigen der Anspruch auf Erstattung überzahlter Einkommensteuer unabhängig von seiner Geltendmachung und Fälligkeit bereits zu, wenn der jeweilige Steuerabschnitt abgelaufen und die Überzahlung eingetreten ist.
  • BFH, 18.08.1998 - VII R 114/97

    Keine Antragsveranlagung durch Pfändungsgläubiger

    Darauf komme es jedoch nicht an, denn in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1973 VI R 400/69 (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784), bestätigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 118/88 (BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), ermächtige der BFH den Pfändungsgläubiger unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Lage sei, die für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs notwendigen Angaben zu machen, zur Wahrung der Ausschlußfrist den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Vollstreckungsschuldner beim FA zu stellen.

    Während die Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des BFH für den bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1990 zulässigen Lohnsteuer-Jahresausgleich den Pfändungsgläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für ermächtigt hielt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs unter Vorlage der vom Schuldner oder dessen Arbeitgeber herauszugebenden Lohnsteuerkarte für den Vollstreckungsschuldner zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und in BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), und die Finanzverwaltung, dieser einhellig vom Schrifttum befürworteten (vgl. die Nachweise bei Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rdnr. 391, Fn. 80) Rechtsprechung folgend (vgl. Abschn. 149 Abs. 7 LStR bis 1993 zu § 46 EStG und Abgabenordnungs-Anwendungserlaß zu § 46 AO 1977 bis 1995), entsprechende Anträge des Pfändungsgläubigers zuließ, lehnen die Finanzbehörden nunmehr mit der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 vorgenommenen Neufassung der LStR (Abschn. 149 Abs. 7 n.F., BStBl I 3/1995, 139) und des Abgabenordnungs-Anwendungserlasses i.d.F. vom 27. Oktober 1995 zu § 46 AO 1977 Nr. 4 die Befugnis des Pfändungsgläubigers zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Vollstreckungsschuldner zum Zwecke der Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab.

    b) Eine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die frühere Rechtsprechung des BFH zum Lohnsteuer-Jahresausgleich (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), die den Pfändungs- und Überweisungsgläubiger für ermächtigt hielt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Erstattungsgläubiger und Pfändungsschuldner zur Wahrung der Ausschlußfrist zu stellen.

  • BFH, 29.02.2000 - VII R 109/98

    Kein Veranlagungswahlrecht für Pfändungsgläubiger

    Von der Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Finanzrechtsweg gegeben ist und die Finanzbehörden bzw. -gerichte berechtigt sind, über die vorgreifliche Frage der Rechtsposition des Pfändungsgläubigers im Erstattungsverfahren des Vollstreckungsschuldners zu entscheiden, ist auch der VI. Senat des BFH ausgegangen, als er ohne dies zu vertiefen, die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejahte für die Klage des Pfändungsgläubigers, dem ein Lohnsteuererstattungsanspruch gegen das FA als Drittschuldner zur Einziehung überwiesen worden war, mit dem Ziel, das FA zu verpflichten, den Lohnsteuer-Jahresausgleich zur Festsetzung der Erstattung durchzuführen (BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und vom 22. November 1991 VI R 118/88, BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Mit Überweisung der gepfändeten Forderung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, das Recht des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen geltend zu machen (BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, 29, BStBl II 1973, 784; vgl. auch die zitierten Urteile des BGH).

    Von der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist auch der VI. Senat des BFH ausgegangen, als er, ohne das freilich näher zu begründen, die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejahte für die Klage des Pfändungsgläubigers, dem ein Lohnsteuererstattungsanspruch gegen das FA als Drittschuldner zur Einziehung überwiesen worden war, mit dem Ziel, das FA zu verpflichten, die Erstattung durchzuführen (Urteil in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784).

  • BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88

    Stellt der Pfändungsgläubiger für den Schuldner einen Antrag auf

    Denn der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs werde hierdurch ermächtigt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukomme (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784).

    Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach dem Urteil des Senats in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784 ermächtigt, einen solchen Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Schuldner zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukommt.

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

    Ähnliche Überlegungen liegen der Entscheidung vom 15. Juni 1973 VI R 400/69 (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784) zugrunde, in der der Senat den Pfändungsgläubiger eines angeblichen Lohnsteuererstattungsanspruchs nur für ermächtigt ansah, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit diesem Antrag verfahrensrechtliche -- insbesondere fristwahrende -- Bedeutung zukommt.
  • BFH, 03.05.1983 - VII R 32/81

    Hilfeleistung in Steuersachen - Frist - Einziehung von Forderungen -

    Der Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellt sich somit als eine Handlung zur Realisierung des Lohnsteuererstattungsanspruchs dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, 29, BStBl II 1973, 784).
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 108/71

    Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann ordnungsgemäß, wenn neben den

    Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 400/69 (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784).
  • BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75

    Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung -

    Entgegen der Auffassung von Tipke/Kruse (a. a. O., § 101 FGO, Anm. 3) liegt darin im Regelfall ein Minus gegenüber dem Antrag der Kläger; denn deren Begehren, die Verwaltung zur Genehmigung zu verpflichten, ist nicht voll erfüllt worden (vgl. auch den letzten Satz der Leitsätze des BFH-Urteils vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. April 1966 II A 698/65, OVGE 22, 183; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1971 IV OE 22/69, ESVGH 21, 201, 207; a. A. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1965 Nr. 16 V 63, Bayer. Verwaltungsblätter 1966 S. 210).
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